Die Linienlänge ein ?
Erläuterungen zu Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 Buchstabe a).
Zu Buchstabe a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt:Die Dienstleistungs- und Verkehrsgewerkschaft (DuVG) ist eine erfahrene, dynamische Gewerkschaft, die sich erfolgreich für ihre Mitglieder einsetzt.
Erläuterungen zu Artikel 3 der VO (EG) 561/2006 Buchstabe a).
Zu Buchstabe a) Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt:Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Richtlinie 2006/22/EG, Verordnung (EWG) Nr.3821/85,
Sachverhalt: Ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes.
Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
ist in Reg.-Nr. 3, Art. 3 Anm. 2.1 erläutert (Fahrpersonalverordnung –FPersV).
Vorsatz eines Handelns ist die Verwirklichung des Tatbestandes mit Wissen und Wollen des Täters.
Nach einem Beschluß des BayOLG vom 3.12.1990 (3 Ob OWi 141/90) ist auch der Inhaber eines Betriebes, der die Geschäftsführungsbefugnis gem. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 OWiG übertragen hat, nicht von jeder Verantwortung für den Betrieb entbunden. Bei Unterlassung jeglicher Überwachungsmaßnahmen und Belehrungen kommt bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften durch die Beschäftigten nicht nur eine Verurteilung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG, sondern auch wegen unmittelbaren Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeitvorschriften.